Jahresenergiebedarf grob schätzen
Haus gerade gekauft oder keine alte Abrechnung zur Hand? Mit wenigen Angaben erhältst du eine erste Schätzung für deine bisherige Heizung.
Wie wird der Wert geschätzt?
Beheizte Wohnfläche × pauschaler Nutzwärmebedarf je m² ÷ angenommener Jahresnutzungsgrad der Heizung. Enthalten ist ein pauschaler Warmwasseranteil von 20 kWh/(m²·a). Es wird angenommen, dass die ausgewählte Heizung die Fläche und das Warmwasser allein versorgt.
Die folgenden Werte sind vereinfachte Modellannahmen für diesen Rechner, keine amtlichen KfW-Werte und keine normgerechte Bedarfsberechnung. Der Zustand wird ungefähr entsprechend dem Baualter angenommen. Umfangreich sanierte Häuser können deutlich weniger benötigen.
| Baualter | Nutzwärme inkl. Warmwasser |
|---|---|
| Bis 1977 | 200 kWh/(m²·a) |
| 1978–1994 | 170 kWh/(m²·a) |
| 1995–2001 | 140 kWh/(m²·a) |
| 2002–2008 | 110 kWh/(m²·a) |
| 2009–2015 | 85 kWh/(m²·a) |
| Ab 2016 | 65 kWh/(m²·a) |
| Unbekannt | 170 kWh/(m²·a), Standardannahme |
Angenommene Jahresnutzungsgrade: Gas und Gas-Etagenheizung 85 %, Öl 80 %, Nachtspeicher und elektrische Direktheizung 100 %, Kohle 65 %, Biomasse 75 %. Bei Stromheizungen wird die Umwandlung von Strom in Wärme angesetzt; die übrigen Modellunsicherheiten bleiben bestehen. Brennstoffunterarten und tatsächliche Anlagenverluste werden nicht einzeln erfasst.
Die Ausgabe wird auf 100 kWh gerundet. Die Leistung auf dem Typenschild beschreibt die mögliche Heizleistung und bestimmt allein keinen Jahresverbrauch.
Tipp: Du findest doch noch eine alte Abrechnung?
Ein vorhandener Verbrauchswert für zwölf Monate ist aussagekräftiger als diese grobe Schätzung. Verwende den Heizenergieverbrauch in kWh. Zur überschlägigen Umrechnung: 1 m³ Erdgas ≈ 10 kWh; 1 Liter Heizöl ≈ 10 kWh. Bei Öl zählt der Verbrauch, nicht nur die gelieferte Menge. Bei Stromheizungen zählt der Heizstrom, nicht der gesamte Haushaltsstrom.
Die KfW fragt nach dem absoluten Jahres-Endenergiebedarf oder Jahres-Endenergieverbrauch in kWh/a. Eine pauschale Schätzung ist hiermit nicht automatisch als Antragsgrundlage bestätigt. Hinweise der KfW zum Expertenportal























